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General Terms and Conditions - Sorry, in German only.

1. Allgemeines

1) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht nur für das Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen wurden, sondern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn der Auftragnehmer auf keine anderen Geschäftsbedingungen verweist.

2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis des Auftragnehmers, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Auftraggebers den Vertrag vorbehaltlos durchführen.

2. Vertragsschluss

1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die in Angeboten aufgeführten Liefertermine sind unverbindlich.

2) Mit der Annahme eines Angebotes oder der Unterbreitung eines eigenen Angebotes erklärt der Auftraggeber verbindlich, die ausgewiesene Leistung beauftragen zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb einer Woche nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder durch den Beginn der Bearbeitung der Bestellung erklärt werden.

3. Entgelte

1) Sofern bei Beaufragung für eine Leistung kein Entgelt vereinbart wurde, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Auftragnehmers hilfweise übliche und angemessene Entgelte. .

2) Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

3) Wenn eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart ist, werden Leistungen auf Basis effektiv geleisteter Stunden abgerechnet. Arbeiten während der Nachtzeit von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn und Feiertagen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Die Verrechnung erfolgt werktags zur Nachtzeit mit dem um 50 Prozent erhöhten Stundensatz und an Sonn und Feiertagen mit dem um 100 Prozent erhöhten Stundensatz, der sich aus dem jeweiligen Tageshonorar ergibt.

4) Reisezeiten werden zu 50 Prozent des jeweils vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt. Fahrtkosten, Spesen und Kosten für Unterbringung werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

5) Entgelte des Auftragnehmers werden nach Abschluss der beauftragten Leistungen in Rechnung gestellt. Ist eine Projektdauer von mehr als 1 Monat vereinbart oder erforderlich, werden erbrachte Aufwände an jedem Monatsende in Rechnung gestellt.

6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Entgeltanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Pflichten des Auftraggebers

1) Der Auftraggeber verpflichtet sich die Tätigkeit des Auftragnehmers im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Insbesondere schafft er unentgeltlich alle ihm obliegenden technischen und räumlichen Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Er stellt auf Anforderung des Auftragnehmers diesem alle Daten und Informationen zur Verfügung, die für den Vertragszweck benötigt werden. Während der Vertragsdauer wird ein hinsichtlich des Vertragsgegenstandes informierter und kompetenter Ansprechpartner durch den Auftraggeber benannt.

2) Etwaig vereinbarte Fälligkeiten und Fristen verlängern sich um die Zeit, in welcher der Auftraggeber trotz Mahnung eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder die Behinderung zu vertreten hat. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer bei seinem Mitwirkungsverlangen bereits eine angemessene Frist gesetzt hat.

3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, von seinen Daten eine aktuelle rücksicherbare Datensicherung anzulegen, bevor er dem Auftragnehmer Zugriff auf seine EDV-Einrichtungen gewährt. Er hat den Auftragnehmer in Textform gegen Bestätigung darauf hinzuweisen, wenn von seinen Daten keine rücksicherbare Sicherung vorhanden sein sollte.

5. Eigentumsvorbehalt

1) Von Auftragnehmer gelieferte Leistungen und übertragene Rechte („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts sein Eigentum.

2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen.

3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.

6. Leistungserbringung

1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit üblicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweiligen Stand bewährter Technik und, soweit nicht anders vereinbart, an seinem Sitz. Er wird den Auftraggeber im erforderlichen Umfang und stets auf angemessene Anforderung über den Stand seiner Tätigkeit informieren.

2) Sofern der Auftragnehmer mit der Wartung und Pflege von IT-Systemen beauftragt wird, hat der Auftraggeber ihm den hierfür erforderlichen (Fern)-Zugang zu seinen Systemen zu gewähren.

3) Wenn der Auftragnehmer mit der Anpassung von bestehender Software beauftragt wird (z.B. Anpassung von Navision-Systemen) erwirbt der Auftraggeber hieran die Rechte gemäß Ziffer 7.6).

7. Lieferung individuell erstellter Software

1) Ist Leistungsgegenstand die Lieferung von Software, welche nach den Wünschen des Kunden erstellt wurde, gelten die Bedingungen dieser Ziffer 7, welche die übrigen Vertragsbedingungen ergänzen bzw. diesen im Konfliktfall vorgehen.

2) Auftragsgegenstand

a) Die grobe Spezifikation der zu erstellenden Software ergibt sich aus Beschreibung, welche Teil des Auftrages ist. Diese beschreibt die zu erstellende Software nur in groben Zügen und ist kein abschließendes Pflichtenheft.

b) Die Programmierung der Software erfolgt vielmehr in einer agilen Systematik in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber. Dabei handelt es sich um ein Verfahren zur Erstellung einer Software, bei dem diese inkrementell und iterativ entsteht. Grundlage der Entwicklung sind sogenannte User Stories, die in allgemeiner Art und Weise Anforderungen an die zu erstellende Software beschreiben. Systematisch zusammenhängende User Stories werden in einem sog. Epic zusammengefasst (z.B. User Stories für eine bestimmte Funktionalität der Software). Die Gesamtheit der User Stories ist das sog. Product Backlog. Die User Stories werden sodann in sogenannten Sprints sequenziell bearbeitet und in Software umgesetzt.

c) Im ersten Schritt identifizieren die Parteien die Epics, aus denen sich nach ihrer jeweils aktuellen Einschätzung die vom Auftragnehmer zu erbringende Gesamtleistung zusammensetzt. Aus dieser Liste wird das Epic ausgewählt, welches als erstes von den Parteien bearbeitet werden soll. Hierfür werden in einem zweiten Schritt von den Parteien die User Stories ermittelt, aus denen sich nach ihrer jeweils aktuellen Einschätzung das Epic zusammensetzt. Dieses Epic wird sodann in Form von Sprints (siehe nachfolgend) in Software umgesetzt. Mit Fertigstellung eines Epics wird sodann entsprechend mit dem folgenden Epic verfahren, das die Parteien zur Bearbeitung auswählen. Aufgrund der agilen Vorgehensweise, ist die Liste der Epics und User Stories nicht statisch, sondern wird laufend von den Parteien evaluiert und ggf. angepasst.

d) Zu Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers an einem Sprint werden die Parteien ein sogenanntes Sprint Planing durchführen, in dem definiert wird was in dem kommenden Sprint entwickelt werden soll und welche Mitwirkungspflichten dem Auftraggeber insoweit obliegen. In einem von den Parteien definierten zeitlichen Abstand wird für den jeweiligen Sprint eine sogenannte Sprint Review durchgeführt, in dem der Stand der aktuellen Entwicklung vorgeführt und besprochen wird. Aus dieser Sprint Review wird abgeleitet, welche weiteren Leistungen wie erbracht werden sollen und ob weitere Mitwirkungspflichten für den Auftraggeber bestehen. Diese Systematik wird für alle User Stories eines Sprints beibehalten, bis der Auftragnehmer der Auffassung ist, dass der Sprint abgeschlossen ist. Sodann findet für die User Stories des Sprints eine finale Sprint Review statt, in der der Abschluss der Arbeiten an der jeweiligen User Story festgestellt werden soll. Ist dies nicht möglich, wird von den Parteien gemeinschaftlich festgelegt, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind, um den Sprint abzuschließen. Ist ein Sprint abgeschlossen wird dem nächsten Sprint gemäß der vorstehenden Systematik begonnen.

3) Da bei Beginn der Arbeiten der Umfang, der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, nur allgemein bekannt ist, ist es nicht möglich, einen verbindlichen Zeitplan und ein verbindliches Gesamtbudget für die Erreichung eines bestimmten Standes der Software zu vereinbaren. Zeitpläne und Budgetschätzungen können vielmehr nur eine fundierte Annahme auf Grundlage des jeweils aktuellen Kenntnisstandes sein.

4) Ãœbergabe

a) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber von der Fertigstellung der Software. Die Parteien vereinbaren sodann unverzüglich einen Termin für eine Vorführung und Prüfung dazu, ob die Software vertragsgemäß ist. Ãœber das Ergebnis fertigen die Parteien ein schriftliches Protokoll an, das von ihnen zu unterzeichnen ist. Bei Bedarf halten sie den Umfang der erforderlichen Nachbesserung und den Zeitpunkt einer weiteren Funktionsprüfung fest.  

b) Verweigert der Auftraggeber die Durchführung eines Abnahmetermins, setzt ihm der Auftragnehmer eine angemessene Frist, innerhalb derer die die Software abzunehmen ist. Nimmt der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme der Software nicht vor und verweigert diese auch nicht unter Angabe mindestens eines die Abnahme hindernden Mangels, gilt die Abnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen als erfolgt, sobald die angemessene Frist abgelaufen ist.

5) Rechteübertragung

a) Der Auftragnehmer überträgt an den Auftraggeber an allen für diesen im Rahmen des Auftrages gesetzlich geschützten erbrachten Leistungen die Rechte, die er für deren vertragsgemäße Nutzung benötigt.

b) Sofern vereinbart, darf die Software sog. Open Source Software enthalten. Der Einsatz von Open Source Software hat dabei in der Art und Weise zu erfolgen, dass individuell für den Auftraggeber erbrachte Leistungen nicht selbst unter die jeweilige Open Source Lizenz fallen, es sei denn, der Auftraggeber war hierüber ausdrücklich informiert und hat dem ausdrücklich zugestimmt. An der Open Source Software erwirbt der Auftraggeber die Rechte nach den für die jeweilige Software geltenden Lizenzbestimmungen.

c) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Übergabe des Quellcodes einer für ihn erstellten Software, wenn er diesen für deren vertragsgemäße Nutzung benötigt. In diesem Fall ist er auch zu dessen Bearbeitung berechtigt.

6) Dokumentation

a) Mit Lieferung der Software zur Abnahme erhält der Auftraggeber folgende Dokumentation, sofern nicht anders vereinbart:

i. Installations und Administrationshandbuch;

ii. Benutzerhandbuch, dies jedoch nur sofern die Software auch durch andere Nutzer als Administratoren genutzt werden soll;

iii. Entwicklungsdokumentation, die es einem verständigen Programmierer in angemessener Zeit ermöglicht, die Programmierung nachzuvollziehen, dies jedoch nur sofern der Auftraggeber Bearbeitungsrechte an der Software erwirbt

b) Die Dokumentation wird in deutscher Sprache in digitaler Form geliefert.

8. Lieferung von nicht individuell erstellter Software auf Grundlage eines Kaufvertrages

1) Rechteübertragung

a) Der Auftragnehmer überträgt an den Auftraggeber an der Software die Rechte, die er für deren vertragsgemäße Nutzung benötigt. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Software zu vermieten, unterzulizenzieren oder Dritten öffentlich zur Nutzung zugänglich zu machen. Nicht Dritte in diesem Sinn sind Angestellte im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers und Personen, die der Auftraggeber einsetzt, um die bestimmungsgemäße Verwendung der Software sicherzustellen.

b) Für in der Software enthaltende sog. Open Source Software erwirbt der Auftraggeber Rechte nach den für die jeweilige Open Source Software geltenden Lizenzbestimmungen.

c) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software einem Dritten dauerhaft zu überlassen, sofern er selbst die Nutzung der Software vollständig aufgeben und sämtliche von ihm erstellte Kopien der Software gelöscht hat. Auf Anforderung des Auftragnehmers wird der Auftraggeber ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen. Des Weiteren wird der Auftraggeber mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß Vereinbarung mit dem Auftragnehmer vereinbaren. Dieser lit. c) gilt nicht für Open Source Software.

2) Dokumentation

a) Mit Lieferung der Software erhält der Auftraggeber folgende Dokumentation, sofern nicht anders vereinbart:

i. Installations- und Administrationshandbuch;

ii. Benutzerhandbuch, dies jedoch nur sofern die Software auch durch andere Nutzer als Administratoren genutzt werden soll;

b) Die Dokumentation wird in deutscher Sprache in digitaler Form geliefert.

9. Vermietung von Software

1) Rechteübertragung

a) Sofern dem Auftraggeber Software für eine bestimmte Laufzeit über-lassen wird, erwirbt er an dieser Rechte für die Laufzeit des entspre-chenden Vertrages im jeweils vereinbarten Nutzungsumfang. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist es dem Auftraggeber nicht ge-stattet, die Software zu vermieten, unterzulizenzieren oder Dritten öf-fentlich zur Nutzung zugänglich zu machen. Nicht Dritte in diesem Sinn sind Angestellte im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers und Per-sonen, die der Auftraggeber einsetzt, um die bestimmungsgemäße Verwendung der Software sicherzustellen.

b) Für in der Software enthaltende sog. Open Source Software erwirbt der Auftraggeber Rechte nach den für die jeweilige Open Source Software geltenden Lizenzbestimmungen.

2) Betrieb und neue Versionen der Software

a) Der Betrieb der Software obliegt dem Auftraggeber. Er kann diese selbst oder mittels Microsoft Business Central betreiben.

b) Der Auftragnehmer stellt nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit ge-gebenenfalls neue Versionen der Software zur Verfügung. Er ist zu ei-ner Aktualisierung der Software verpflichtet, sofern und soweit dies zur Nutzung der Software durch den Auftraggeber mittels Microsoft Business Central erforderlich ist, sofern und soweit dies der Automa-ticDesign möglich und zumutbar ist. 

c) In Microsoft Business Central erfolgt der Rollout neuer Versionen der Software automatisch mit Bereitstellung durch den Auftragnehmer. So-fern der Auftraggeber die Software anderweitig betreibt, muss die Ak-tualisierung händisch durchgeführt werden. Der Auftragnehmer bietet hierfür nach Absprache kostenpflichtige Unterstützung an.

3) Laufzeit und Kündigung

a) Der Vertrag wird für die bei Vertragsschluss gewählte Laufzeit fest ab-geschlossen. Er kann vor Ablauf der Festlaufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Im Ãœbrigen ist eine Kündigung jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Festlaufzeit möglich. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Festlaufzeit jeweils um ein Jahr. 

b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten durch die andere Partei, wenn die Verletzung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nicht beseitigt wird. Mahnung und Fristsetzung sind bei Unzumutbarkeit nicht erforderlich;

c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen. 

d) Eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtge-währung der vertragsgemäßen Nutzung der Software ist erst zulässig, wenn dem Auftragnehmer eine angemessene Gelegenheit zur Män-gelbeseitigung gewährt wurde und diese fehlgeschlagen ist.

4) Mängelansprüche

In Ergänzung der Regelungen dieser Geschäftsbedingungen istr vereinbart, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Auftrag-nehmers auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vor-handene Mängel ausgeschlossen ist, soweit es sich nicht um eine von ihm zugesicherte Eigenschaft (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) handelt.

10. Dekompilierung von Software
Der Auftraggeber ist zu einer Dekompilierung von Software des Auftragnehmers nur berechtigt, soweit dies gesetzlich gestattet ist, und der Auftragnehmer die im Sinne des § 69e UrhG erforderlichen Informationen auf Anforderung des Auftraggebers nicht innerhalb angemessener Frist diesem zugänglich gemacht hat.

11. Gewährleistung

1) Soweit dem Auftraggeber gesetzlich Gewährleistungsansprüche zustehen, gelten die folgenden Regelungen dieser Ziffer 8.

2) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome und, soweit möglich, die Mängel veranschaulichende Unterlagen zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

3) Bei Mängeln an den unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu, wobei der Auftragnehmer entscheidet, ob er den Mangel durch Nachbesserung oder Neulieferung behebt.

4) Für Mängel ist eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden wegen Mängeln, insoweit gelten die Regelung zur Haftung. Für Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nur dann, wenn die Nacherfüllung innerhalb der auf ein Jahr verkürzten Frist für Mängelansprüche verlangt worden ist.

12. Haftung

1) Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt. 

2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf.  Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Absatz beträgt ein Jahr. 

3) Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Handeln, bei Übernahme einer Garantie, bei Haftung für anfängliches Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

4) Im Übrigen ist die Haftung — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen.

13. Datenschutz

1) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit unter diesem Vertrag mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen sollte, verpflichtet er sich zur Wahrung des Datengeheimnisses nach den gesetzlichen Vorgaben.

2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter des Auftraggebers tätig werden sollte, werden die Parteien auf Wunsch des Auftraggebers einen üblichen und angemessenen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen.

14. Schlussbestimmungen

1) Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Etwaig abweichende Nebenabreden und frühere Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand werden hiermit unwirksam.

2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für jeden Verzicht auf das Formerfordernis.

3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

4) Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Privatrecht findet keine Anwendung, soweit es abdingbar ist.

5) Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

Stand: 2023-03-01